Geldwerter Vorteil: Entschädigung statt Dienstwagen bringt Lohnsteuer

16-FEB-10

(Val) Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch einen Arbeitgeber an einen Beschäftigten für dessen Privatfahrten führt zu einer Bereicherung und damit zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss. Denn hierbei handelt es sich um einen dem Arbeitnehmer eingeräumten Vorteil, der sich neben dem übrigen Gehalt als eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitstätigkeit erweist. Dementsprechend kommt es zur Nutzungswertbesteuerung dieses geldwerten Vorteils vorgesehen. Nicht anders sieht es nach dem Urteil vom Finanzgericht Köln aus, wenn der Arbeitgeber eine Nutzungsausfallentschädigung zahlt, weil er den Wagen seinem Angestellten abgenommen hatte (Az. 7 K 3651/08).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Chef den zuvor kostenlos zur Verfügung gestellten Pkw per Abmahnung wieder zurückgefordert, weil er dem Angestellten gekündigt hatte. Der wurde aber über eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht nicht nur wieder eingestellt, sondern der Arbeitgeber auch noch zu einer Schadensersatzzahlung wegen der Wegnahme des Dienstwagens verurteilt. Die Höhe errechnet sich für die Zeit, in der der Firmenwagen nicht genutzt werden konnte.

Da die Überlassung eines Kfz an einen Arbeitnehmer für dessen Fahrten in der Freizeit als geldwerter Vorteil zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt, kann nichts anderes gelten, wenn es vom Arbeitgeber als Ersatz Ausgleichszahlungen gibt. Diese Entschädigung tritt dann an die Stelle der ursprünglich laut Arbeitsvertrag vereinbarten Möglichkeit zur Privatnutzung des Dienstwagens und bildet insoweit Ersatz für den entgangenen Teil des Arbeitslohns. Der ist steuerlich nicht anders zu behandeln als der ursprünglich vereinbarte Lohnbestandteil.

Die Voraussetzungen für einen steuerfreien echten Schadensersatz sahen die Richter nicht gegeben. Denn die Ausgleichszahlungen wurden nicht etwa deswegen geleistet, um einen im Privatbereich des Arbeitnehmers aufgrund der Entziehung des Dienstwagens möglicherweise entstandenen Schaden auszugleichen. Sie wurden vielmehr als Nutzungsausfallentschädigung für einen dem Angestellten aufgrund der Vorenthaltung des Nutzungsrechts entgangenen und arbeitsvertraglich zugesicherten Teil seines Arbeitslohns erbracht.

Faustregel: Insbesondere der von einem Arbeitgeber geleistete Ersatz für entgehenden oder entgangenen Arbeitslohn zählt unabhängig vom Rechtsgrund der Schadensersatzleistung zum Arbeitslohn. Das hatte bereits das Bundesarbeitsgericht so entschieden (Az. 8 AZR 415/98).