Kfz in falscher Farbe geliefert: Erheblicher Sachmangel gegeben

18-FEB-10

Liefert ein Verkäufer ein Kraftfahrzeug in einer anderen als der bestellten Farbe, verletzt er damit im Regelfall seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erheblich. Es liegt zudem ein erheblicher Sachmangel vor. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar und widerspricht damit den Vorinstanzen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beklagte im März 2005 für 55.000 US-Dollar bei einem Unternehmen aus Florida einen Pkw Chevrolet Corvette gekauft. Als das Fahrzeug zur Lieferung angeboten wurde, musste der Beklagte feststellen, dass es nicht die vereinbarte Lackierung «Le Mans Blue Metallic» aufwies. Stattdessen war es schwarz. Der Beklagte verweigerte die Annahme des Fahrzeugs und zahlte auch den Kaufpreis nicht. Schließlich habe die Verkäuferin den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Zahlungsklage der Verkäuferin, Zug-um-Zug gegen Lieferung des Kfz, war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Das Berufungsgericht betonte, vor Lieferung habe der Käufer nur dann ein Zurückweisungsrecht, wenn er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zurücktreten dürfe. Dafür bedürfe es einer erheblichen Pflichtverletzung. Eine solche liege nicht vor, wenn statt einer blauen eine schwarze Corvette geliefert werde.

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der BGH stellte klar, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Dies gelte auch dann, wenn der Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen habe. Die Lackfarbe bestimme das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs maßgeblich. Sie gehöre deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.

Dennoch verwies der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss jetzt klären, ob aufgrund weiterer Umstände des Falles die Kaufvertragsparteien sich möglicherweise nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2010, VIII ZR 70/07