Nacktbildnis: Dresdens Oberbürgermeisterin scheitert mit Eilantrag

20-APR-10

Das Gemälde einer Künstlerin, das die Dresdener Oberbürgermeisterin Helma Orosz nackt zeigt, darf weiter verbreitet werden, ohne das Orosz einwilligen müsste. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) der Elbestadt entschieden und damit einem Eilantrag der Oberbürgermeisterin – anders als noch das Verwaltungsgericht – den Erfolg versagt. Das OLG verwies auf die Meinungs- und Kunstfreiheit, der hier höherer Stellenwert zukomme als dem Persönlichkeitsrecht der Politikerin. Gegen das Urteil ist kein förmliches Rechtsmittel mehr möglich.

Die Verfügungsbeklagte hatte im Internet ein Gemälde mit dem Titel «Frau Orosz wirbt für das Welterbe» veröffentlicht, auf dem die Oberbürgermeisterin lediglich rosafarbene Strapsen und Strapshalter sowie eine Bürgermeisterkette «bekleidet» trug. Im Zusammenhang mit dem Tag des offenen Ateliers in Dresden wurde das Gemälde im November 2009 in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht. Orosz forderte die Malerin auf, eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die künftige Veröffentlichung und sonstige Verbreitung des Bildes abzugeben. Nachdem die Künstlerin dies verweigerte, zog die Oberbürgermeisterin vor Gericht. Ihr Eilantrag scheiterte in zweiter Instanz.

Das streitgegenständliche Gemälde sei ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Zurschaustellung die Klägerin nicht in berechtigten Interessen verletze und daher ohne ihre Einwilligung verbreitet werden dürfe, so das OLG. Bei dem Bild handele es sich nicht nur um Kunst im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern zugleich um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterliege. Es sei nicht als Schmähkritik oder Kundgabe von Missachtung anzusehen.

Die Klägerin erscheine als Werberin für den heftig umstrittenen Bau der Waldschlösschenbrücke in Dresden. Dieses «Werben» werde in erkennbar satirischer Absicht durch die Platzierung der Klägerin mit geöffneten Armen und zur Brücke hindeutender Pose verdeutlicht und zugleich ins Lächerliche gezogen. Die Nacktheit der Klägerin könne in diesem Kontext ohne weiteres als allegorische Darstellung der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit zur Abwendung des Verlustes des Unesco-Welterbetitels verstanden werden.

Die Einkleidung dieser Aussage müsse Orosz hinnehmen, auch wenn sie sich dadurch in ihrem Schamgefühl und ihrer Autorität beeinträchtigt sehe. Denn sie werde weder in reißerischer Manier noch als Objekt männlicher Begierde zur Schau gestellt. Die Malerin habe die Oberbürgermeisterin auch weitgehend unverfremdet abbilden dürfen. Denn die Erkennbarkeit der Person sei hier Voraussetzung dafür, dass der Aussagegehalt der Meinungsäußerung erkennbar werde.

Auch mache es die Bildveröffentlichung nicht unzulässig, dass der Oberbürgermeisterin ein fremder Körper «untergeschoben» worden sei. Zwar unterliege die Manipulation von Fotografien verschärften verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ein weiblicher Akt auf einem Gemälde unterscheide sich von einer Fotomontage aber dadurch, dass er auch bei naturalistischer Darstellung immer nur eine Interpretation der abgebildeten Person durch den Künstler sei.

Bei dieser Sachlage habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zurückzutreten, fasst das OLG zusammen.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 16.04.2010, 4 U 127/10